Impressum & AGB

Postanschrift

Thomas Schicketanz & Christian Kaminski GbR
Bahnhofstr. 65a
35510 Butzbach
OT Kirch-Göns

Kontaktdaten

Telefon: +49 6033 – 749 044
Mobil: +49 171 – 9 54 79 19
Mobil: +49 162 – 4 92 44 80
E-Mail: info@hikeandsee.de
Internet: http://www.hikeandsee.de

Finanzamt Friedberg
Steuernummer 1633330092

Vertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR: Thomas Schicketanz und Christian Kaminski
Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Thomas Schicketanz und Christian Kaminski

Haftungshinweis

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

  • Für die Erbringung von Reiseleistungen durch Hike and See gelten
    die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    die bei der Buchung eingesehen werden konnten.
  • Sie regeln das Rechtsverhältnis im Rahmen des Reisevertrages zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter.

Abschluss des Reisevertrags

  • Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter
    den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten Reiseausschreibungen
    (Reiseprospekt, Sonderangebot) verbindlich an.
    Die Reiseanmeldung hat schriftlich, per Email an den Reiseveranstalter zu erfolgen.
  • Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen, per Fax oder per Email
    übermittelten Reisebestätigung des Reiseveranstalters an den Reisenden zustande.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung des Reisenden ab,
    liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor.
    An das Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden.
    Erklärt der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Angebots des Reiseveranstalters,
    kommt der Reisevertrag auf der Grundlage des Angebots sowie mit neuem Inhalt zustande.
  • Die Annahmeerklärung kann auch durch Zahlung eines Teilbetrags oder des Gesamtbetrags vorgenommen werden.

Leistungen

  • Die vertraglich geschuldeten Leistungen bestimmen sich ausschließlich
    aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt
    der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher in dem Prospekt enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
  • Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung durch den Reiseveranstalter verbindlich.

Anzahlung und Restzahlung

  • Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß §651 k BGB
    ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
    Sie beträgt soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart ist, mindestens 30 % des Reisepreises.
  • Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben und im Einzelfall
    kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig
  • Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises
    unverzüglich direkt ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht
    kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

Leistungs- und Preisänderungen

  • Der Reiseveranstalter kann Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt
    des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden,
    und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
    vornehmen, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind,
    nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt
    der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  • Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden bleiben hiervon unberührt,
    soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über Änderungen und Abweichungen
    im vorstehenden Sinn unverzüglich in Kenntnis setzen.
  • Über die vorstehende Regelung hinaus ist das Kündigungsrecht des Reiseveranstalters nach § 6 zu beachten.
  • Der Reiseveranstalter behält sich vor, die mit der Reisebestätigung bestätigten
    Preise im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten oder Gebühren in dem Umfang zu ändern,
    wie sich die entsprechende Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirken.
  • Im Fall einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt,
    von dem Reisevertrag zurückzutreten.
  • Die Veranstaltungen des Reiseveranstalters werden im Sinne des Naturschutzgesetzes
    und des Landschaftsbetreuungsgesetzes durchgeführt.
    Ergeben sich hieraus während einer Veranstaltung Einschränkungen für den geplanten Ablauf,
    ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Veranstaltung im Sinne dieser Gesetze abzuändern
    ersatzweise gleichwertige Leistungen anzubieten.
  • Eventuelle Sonderkosten, die dadurch entstehen, dass aus in der Person eines Reisenden
    liegenden Gründen Änderungen des Reiseverlaufs vorgenommen werden müssen,
    gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort zur Zahlung an den Anspruchsteller fällig.
  • Zu den Sonderkosten gehören auch solche Aufwendungen,
    die aus dem verspäteten Eintreffen des Reisenden zum Abflug oder zum Beginn
    oder der Fortführung der Tour entstehen oder solche Kosten,
    die aus der vorzeitigen Rückkehr eines Reisenden wegen Unpässlichkeit,
    Unfall oder Krankheit oder höherer Gewalt resultieren.

Rücktritt durch den Reisenden

  • Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die schriftlich erfolgen sollte,
    vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter.
  • In dem Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung
    gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung
    folgende pauschale Entschädigung zu:
  • Bis 90 Tage vor Leistungsbeginn 20 %
    Bis 60 Tage vor Leistungsbeginn 50 %
    Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 50%
    Bis 15 Tage vor Leistungsbeginn 50 %
    Danach oder bei Nichtantritt 80 %

Rücktritt durch den Reiseveranstalter

  • Bis 8 Tage vor Vertragsbeginn kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten,
    wenn eine in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,
    dem Reiseveranstalter die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder wenn die Vertragserfüllung
    für den Reiseveranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermöglichen ist.
    Der Rücktritt durch den Reiseveranstalter hat schriftlich zu erfolgen.
    Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Absendung der Rücktrittserklärung an.
  • Dem Reiseveranstalter steht das Recht zu , bei Veranstaltungen, für deren Teilnahme beim Kunden
    besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind,
    auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten,
    soweit eine Vertragsdurchführung aus diesen Gründen unmöglich und der
    Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden liegt.
  • Werden durch die Verweigerung Sonderleistungen erforderlich,
    hat der Reisende die entsprechenden Mehrkosten neben einem eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  • Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Wahrung einer Kündigungsfrist kündigen,
    wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Ermahnung des Reiseveranstalters stört
    oder sich in erheblichem Maße vertragswidrig verhält. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Reisende zu tragen
  • Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters nach Ziffer 1. dieser Vorschrift
    wird der bereits bezahlte Reisepreis in vollem Umfang zurückerstattet.
    Weitere Ansprüche des Reisenden sind ausgeschlossen.

Haftung / Gewährleistung

  • Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
    ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
  • Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
    die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich
    als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
  • Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
    soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter wird vereinbart,
    dass der Reisende die Leistungen des Reiseveranstalters grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
  • Beeinträchtigung oder Ausfall der Leistungen des Reiseveranstalters durch höhere Gewalt,
    wie Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes, Witterungseinflüsse, unverschuldeter Ausfall von Leistungsträgern o.ä.
    berühren den vertraglichen Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters nicht.
    Dazu gehört ebenfalls die Situation, dass eine Veranstaltung aus ökologischen Gründen oder anderen Gründen des Naturschutzes
    nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Insbesondere sind hierzu Felssperrungen, Fluss-Sperrungen aus Wassermangel
    und andere Geländesperrungen hinzuzuzählen.
  • Soweit dem Reiseveranstalter durch höhere Gewalt Mehr- oder Minderaufwendungen entstehen,
    erhöht oder vermindert sich der Vergütungsanspruch gegenüber dem Reisenden entsprechend.
  • Soweit der Reisende eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Reisepreises wegen behaupteter
    Schlechterfüllung des Vertrages durch den Reiseveranstalter begehrt, ist er verpflichtet,
    dies unter Angabe von Gründen dem Reiseveranstalter unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Reisende hat aufgetretene Leistungsstörungen während der Reise unverzüglich dem Reiseveranstalter
    bzw. den die Tour führenden Personen mitzuteilen. Der Reiseveranstalter oder die die Tour führende Person
    haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und nicht
    den rechtlichen Rahmen der Leistungspflichten des Reiseveranstalters übersteigt.

Teilnahmebedingungen

  • Die Reisenden sind verpflichtet, den Reisveranstalter vor und während der Reise von eventuellen
    physischen und psychischen Krankheiten, der Einnahme von Medikamenten jeglicher Art oder sonstigen
    Behinderungen zu unterrichten.
    Der Reiseveranstalter wird die Angaben streng vertraulich behandeln

Verjährung / Abtretungsverbot

  • Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter sämtliche Tatsachen,
    die Grund zur Beanstandung bieten, unverzüglich mitzuteilen.
    Die sich hieraus eventuell ergebenen Ansprüche müssen innerhalb von 4 Wochen nach dem Datum
    der Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.
  • Die Ansprüche des Reisenden verjähren sämtlich 6 Monate nach Ende der Reise.
  • Eine Abtretung der Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter an Dritte,
    Ehegatten und Familienangehörige ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand und Sonstiges

  • Der Reisende kann den Reiseveranstalter ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  • Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisenden,
    das heißt auch solchen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz haben,
    findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Teilunwirksamkeit

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht wirksam sein,
    berührt dies den Vertrag im übrigen nicht. Der Reiseveranstalter und der Reisende sind in einem solchen Fall verpflichtet,
    einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart,
    die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
    möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.